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Abnahme von Einsatzfahrzeugen des Brand- und Katastrophenschutzes

Die Abnahme von Einsatzfahrzeuge erfolgt auf der rechtlichen Grundlage des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz – BrSchG) sowie der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung (Zuwendungsrichtlinie Brandschutz – ZuwendR BS).

Die Meldung eines zur Abnahme fertigen Fahrzeuges erfolgt durch den Aufbauhersteller an den Abnahmebeauftragten des Landes Sachsen-Anhalt ca. 4 Wochen vor der Übergabe des Fahrzeuges. Der Abnahmebeauftragte sitzt am IBK in Heyrothsberge. Durchgeführt wird die Abnahme in der Regel dort, wo die notwendigen materiellen Voraussetzungen (Pumpenprüfstand, Windenprüfstand, Radlastwagen, …) vorhanden sind. 

Eine Abnahme der Fahrzeuge hat vor Inbetriebnahme zu erfolgen. Mit der Abnahme wird die Einhaltung von Vorschriften und Regelwerken sowie einschlägiger Normen und landesspezifischer Regelungen überprüft.

Einer Abnahmeprüfung werden alle Fahrzeuge unterzogen, deren Anschaffung mit Mitteln des Landes Sachsen-Anhalt gefördert wurde oder die im Rahmen der zentralen Beschaffung durch das Land Sachsen-Anhalt beschafft werden. 

Die Durchführung einer Abnahmeprüfung von Gebrauchtfahrzeugen liegt im Ermessen der Kommune und erfolgt auf Anforderung durch die beschaffende Feuerwehr.  

Das Ergebnis der Abnahme wird in einem „Bericht über die Abnahme eines Feuerwehrfahrzeuges“ festgehalten. Dieser Bericht wird in 3-facher Ausfertigung gefertigt (1x Aufbauhersteller, 1x Abnahmebeauftragter, 1x Kommune).