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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Institutes für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge (AGB IBK)

ab 01.09.2018  Download AGB

I. Generelle Regelungen für alle Verträge

1. Rechnungslegung / Entgeltfälligkeit

Zu zahlende Entgelte sind zwei Wochen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig.

Bei Zahlungsverzug werden Zinsen entsprechend § 288 BGB erhoben. Sonstige nachweisbare Verzugsschäden sind zu ersetzen.

2. Haftung

Das IBK haftet nicht für Schäden aus Unfällen, Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl, außer wenn diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Bediensteten des Institutes für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge (IBK) beruhen.

3. Gerichtsstand

Privatrechtliche Geldforderungen werden bei Zahlungsverzug gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 19 PrivVollstrVO im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts ist Magdeburg.
Für alle übrigen Streitigkeiten ist Burg bei Magdeburg Gerichtsstand.

4. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Dienstvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Bestimmung bekannt gewesen wäre. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

II. Durchführung von Lehr- und sonstigen Veranstaltungen

1. Anmeldung

Mit der schriftlichen Anmeldung wird dem Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge (IBK) der Abschluss eines Dienstvertrages nach §§ 611ff BGB angeboten.

2. Zusage

Der Vertrag zur Durchführung der Veranstaltung, einschl. ggf. kostenpflichtiger Unterkunft, wird für beide Seiten mit dem Zugang der Zusage geschlossen. Abweichungen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.

3. Entgelthöhe

Für die Teilnahme an entgeltpflichtigen Veranstaltungen sind Entgelte grundsätzlich gemäß der zum Zeitpunkt des Veranstaltungsbeginns geltenden „Nutzungsentgeltordnung für Leistungen des IBK Heyrothsberge (NEO IBK1)“ zu entrichten.

4. Unterkunft

Die Entgelte für Unterkunft werden gesondert gemäß der zum Zeitpunkt des Veranstaltungsbeginns geltenden NEO IBK1 erhoben.

Die Bettwäsche wird vom IBK zur Verfügung gestellt. Handtücher sind von den Gästen mitzubringen.
Die Unterbringung erfolgt im Einzel- oder Doppelzimmer. Wegen begrenzter Kapazität an Einzelzimmern wird die Belegung vom IBK festgelegt. Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft besteht nicht.

Bedienstete des IBK oder von ihm Beauftragte können aus wichtigem Grund auch ohne Beisein der Gäste die Unterkunftszimmer betreten.

5. Verpflegung

Die auf dem Gelände des IBK Heyrothsberge befindliche Kantine ist verpachtet. Die Verpflegung für entgeltpflichtige Teilnehmer erfolgt grundsätzlich nur gegen Barzahlung an den Pächter. Mögliche Abweichungen sind mit dem Pächter direkt abzustimmen.

6. Leistungen/ Leistungsänderungen

Die zu erbringenden Leistungen des IBK ergeben sich aus den Beschreibungen des Veranstaltungskataloges bzw. aus den individuellen Vereinbarungen. Änderungen der durch das IBK zu erbringenden Vertragsleistungen sowie Abweichungen des IBK von dem vereinbarten Inhalt, die nach Vertragsabschluss aus Sicht des IBK notwendig werden, sind zulässig, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung sowie das vereinbarte Ergebnis nur unwesentlich beeinträchtigen.

7. Rücktritt durch den Anmeldenden

Der Anmeldende ist berechtigt bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden keine Kosten erhoben. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.

Bei späterem Rücktritt werden folgende Entgelte fällig

  • vier bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 25 %
  • bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn: 50 %
  • bis zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75 %
  • ab einem Tag vor Veranstaltungsbeginn: 100 %

des Entgeltes.

Maßgebend für die Höhe der Rücktrittsgebühren ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim IBK. Rücktrittsgebühren in Höhe von 100 % sind auch dann fällig, wenn der Teilnehmer der Veranstaltung ohne Abmeldung fernbleibt, aus krankheitsbedingten Gründen absagt, die Veranstaltung vorzeitig abbricht oder die Teilnahme aus anderen vom Anmeldenden oder dem Teilnehmer zu vertretenden Gründen nicht erfolgt oder erfolgen kann.

Abgesehen von der Rücktrittsmöglichkeit kann durch die entsendende Stelle für die Teilnahme an der Veranstaltung ein Ersatzteilnehmer benannt werden, sofern dieser die geforderten Qualifikationen besitzt und die Voraussetzungen erfüllt.

Bleibt der Teilnehmer der nichtentgeltpflichtigen Veranstaltung ohne Abmeldung oder ohne hinreichende Begründung fern, so behält sich das IBK vor, den Teilnehmer bei künftigen Anmeldungen nicht mehr oder nur nachrangig zu berücksichtigen.

8. Rücktritt durch das IBK

Das IBK kann von der Durchführung der Veranstaltung zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Darüber hinaus behält sich das IBK die Möglichkeit der Absage der Veranstaltung vor, wenn wegen Krankheit der Lehrkraft oder andere dringende schulorganisatorische Gründe die Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann.

Ferner kann das IBK den Dienstvertrag fristlos kündigen, wenn der Vertragspartner oder der Teilnehmer durch sein Verhalten die Durchführung der Veranstaltung oder den sonstigen Dienst-/Unterkunftsbetrieb nachhaltig stört. Das IBK behält in diesem Fall seinen Anspruch auf das volle Entgelt.

Für Kosten, die dem Teilnehmer oder dem Anmeldenden durch Rücktritt des IBK von der Veranstaltung entstehen, wird keine Haftung übernommen.

III. Leistungen der Abteilung Forschung - Institut der Feuerwehr-

1. Schriftform

Sämtliche auf die Übernahme eines Auftrages durch das IdF Sachsen-Anhalt abzielenden Aktivitäten bedürfen der gegenseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärung (E-Mail und Telefax erfüllen die Schriftform).

2. Haftung

Höhere Gewalt oder unabwendbare Ereignisse entbinden das IBK ganz oder teilweise von der Ausführung des Auftrages. Eine Haftung ist beschränkt auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens. Für Ersatzansprüche Dritter haftet das IBK Heyrothsberge nicht. Der Auftraggeber stellt das IBK von solchen Ansprüchen ausdrücklich frei.

Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem IBK wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung des Auftrages sowie Ansprüche auf Schadensersatz verjähren nach den Bestimmungen des § 634 a BGB. Als Abnahme des Werkes im Sinne des § 634 a Abs. 2 BGB gilt die Übersendung des Gutachtens, Prüfzeugnisses, Berichtes oder sonstiger schriftlicher Mitteilungen des IBK über die ausgeführten Prüfungen/Untersuchungen bzw., mangels einer solchen Mitteilung, die Übersendung der Rechnung.

3. Versand und Verbleib von Prüf- und Untersuchungsmaterial

Prüf- oder Untersuchungsmaterial ist dem IBK frachtfrei zuzusenden. Ebenso gehen die Kosten der Rücksendung von genutztem und nicht genutztem Prüf- oder Untersuchungsmaterial zu Lasten des Auftraggebers.

Die Entsorgung des bei der Prüfung oder Untersuchung genutztem Prüf- oder Untersuchungsmaterial veranlasst der Auftraggeber auf eigene Kosten.

Das IBK behält sich vor, über das nicht genutzte Prüf- oder Untersuchungsmaterial, sofern dieses nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüf- oder Untersuchungsergebnisses zurückverlangt wird, frei zu verfügen. Über das bei der Prüfung oder Untersuchung genutzte Prüf- oder Untersuchungsmaterial kann das IBK unmittelbar frei verfügen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die freie Verfügung beinhaltet auch eine mögliche Rücksendung an den Auftraggeber auf dessen Kosten.

Sofern von einem Dritten bezüglich des Prüf- oder Untersuchungsmaterials gegenüber dem IBK irgendwelche Rechte geltend gemacht werden, stellt der Auftraggeber das IBK von Ansprüchen jedweder Art und jedweden Umfangs auf seine Kosten frei.

4. Einseitige Auftragsüberschreitung

Das IBK kann die Prüfung oder Untersuchung ausdehnen oder einschränken, wie es zur einwandfreien Durchführung des Auftrages erforderlich erscheint. Wenn die Prüfung/Untersuchung den mit dem Auftraggeber vereinbarten Umfang überschreitet und die mit Bestätigung des Auftrages angegebenen Kosten sich um mehr als 25 v. H. erhöhen, werden vorher Umfang und Preis der Arbeiten zwecks Abstimmung schriftlich mitgeteilt.

5. Ergebnisüberprüfung und -beanstandung; Kostentragung

Wenn der Auftraggeber gegen die in einem Gutachten, Prüfzeugnis sowie die in einem Prüf- oder Untersuchungsbericht mitgeteilten Ergebnisse Einwendungen erhebt, erfolgt auf seinen schriftlichen Antrag hin eine erneute Prüfung/Untersuchung am IBK. Stimmt das Ergebnis der erneuten Prüfung/Untersuchung mit dem beanstandeten Ergebnis innerhalb der Fehlergrenze überein, so hat der Auftraggeber auch die Kosten für diese Prüfung bzw. Untersuchung zu tragen, anderenfalls wird das beanstandete Ergebnis ohne Kostenberechnung berichtigt.

6. Veröffentlichung von Gutachten und Berichten

Gutachten und Berichte dürfen ohne vorherige Zustimmung des IBK nur innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung und nur nach Form und Inhalt unverändert veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Haben sich die den Prüfungen bzw. Untersuchungen zugrunde gelegten Normen oder sonstigen technischen Richtlinien geändert, so ist in jedem Fall vorher die Zustimmung des IBK einzuholen. Die gekürzte Wiedergabe eines Gutachtens oder Berichtes, zu Zwecken der Produktwerbung, ist nur mit vorheriger, jederzeit widerrufbarer Zustimmung des IBK zulässig. Für sie gilt die vorstehende Befristung gleichermaßen. Als gekürzte Wiedergabe gilt bereits der schriftliche Hinweis auf ein Gutachten oder einen Bericht.

7. Erhebung von Vorschüssen

Vor Beginn und während der Prüfung bzw. Untersuchung kann ein angemessener Vorschuss/Abschlag vom IBK erhoben werden. Die Aushändigung eines Gutachtens, Prüfzeugnisses, Prüf- oder Untersuchungsberichtes sowie die Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfung oder Untersuchung kann von der vorherigen Zahlung des kompletten Entgeltes abhängig gemacht werden.